Anmelde- und Teilnahmebedingungen

für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen des Niedersächsischen Jugendverbandes „Entschieden für Christus“ e.V.
Die nachfolgenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen werden, soweit sie in die Anmeldung rechtswirksam einbezogen wurden, Inhalt des Vertrages, der zwischen dem Niedersächsischen Jugendverband „Entschieden für Christus“ e.V. und den Teilnehmenden zustande kommt.

1. Allgemeines

Veranstalter: Niedersächsischer Jugendverband „Entschieden für Christus“ e.V. (nachfolgend EC)
Vertreten durch Kirsten Gennat
Archivstr. 3 | 30169 Hannover
Tel.: 0511/1241468 | info@ec-niedersachsen.de


Die vorliegenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen gelten für den Vertrag über die Teilnahme an Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen (nachfolgend Ferienfreizeiten), angeboten vom EC. Die Durchführung erfolgt durch den EC selbst oder durch einen durch den EC beauftragten Dritten.
An den Veranstaltungen des EC kann jede Person teilnehmen, soweit für das jeweilige Angebot in der Ausschreibung keine Beschränkungen, wie z.B. Alter, Geschlecht oder Kenntnisstand (z.B. Anfänger, Fortgeschrittene) angegeben sind.

2. Anmeldung und Abschluss eines Pauschalreisevertrages

Mit der Anmeldung wird dem EC als Veranstalter der Ferienfreizeit von der anmeldenden Person der Abschluss eines Pauschalreisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Die anmeldende Person ist an ihr Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Eine Anmeldung kann ausschließlich online über die Internetseite des Veranstalters oder schriftlich mit dem hierfür vorgesehen Formular (soweit vorhanden) erfolgen. Anmeldungen per Telefon oder auf elektronischem Wege werden nicht angenommen. Es gelten die allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit von Geschäften beschränkt Geschäftsfähiger. Die Zustimmung zur Teilnahme einer minderjährigen Person durch die personensorgeberechtigte Person(en) erfolgt zusätzlich durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Freizeitpass, welcher nach erfolgreicher Anmeldung gemeinsam mit der Teilnahmebestätigung an die bei der Anmeldung hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet wird. Mit Erhalt der schriftlichen oder elektronischen Teilnahmebestätigung durch den EC kommt der Vertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird die anmeldende Person umgehend benachrichtigt. Mit der Anmeldung erkennt die teilnehmende bzw. anmeldende Person die vorliegenden Anmelde- und Teilnahmebedingungen des EC an.

3. Teilnahmegebühren und Zahlung

Die im Freizeitpreis enthaltenen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, der Teilnahmebestätigung sowie diesen Anmelde- und Teilnahmebedingungen. Die vertraglich vereinbarten Teilnahmegebühren werden bei der anmeldenden bzw. teilnehmenden Person per Rechnung, die ihr zusammen mit der Teilnahmebestätigung per E-Mail zugesandt wird, geltend gemacht.
Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro teilnehmende Person ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 8 f) dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 8 f) ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters zu leisten. Die Kontoverbindung ist aus der Reisebestätigung ersichtlich. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt das in der Ausschreibung angegebene Reiseziel sowie den Vor- und Nachnamen der teilnehmenden Person anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen.

4. Geschwisterermäßigung

Nehmen zwei oder mehrere im gleichen Haushalt lebende Kinder innerhalb eines Kalenderjahres an
Ferienfreizeiten teil, deren Träger der Niedersächsische EC-Verband oder einer seiner EC-Kreisverbände/ECNetzwerke
ist, kann durch das Ankreuzen in der Online-Anmeldung oder auf der schriftlichen Anmeldung ein
Antrag auf eine Geschwisterermäßigung gestellt werden. Das gilt nur für Maßnahmen mit einer Dauer von
mind. vier Tagen. Folgende Ermäßigungen können gewährt werden: Die teuerste Freizeit wird mit dem vollen
Preis berechnet. Anschließend wird preislich abwärts gestaffelt: Die zweitteuerste Freizeit wird mit 75% und alle
weiteren Freizeiten mit 50% des Freizeitpreises berechnet. Bei der Ermittlung der Ermäßigung bleiben Kinder
mit eigenem Einkommen (dazu zählt auch eine Ausbildungsvergütung) unberücksichtigt. Pro Kind und
Kalenderjahr kann nur einmalig Geschwisterrabatt gewährt werden.

5. Vertragliche Leistungen, Durchführung Preis- und Leistungsänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen und der (beidseitigen) Rechte und Pflichten ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des
Veranstalters, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen. Die vom EC mit
der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Mitarbeitenden bzw. Referent*innen sind gegenüber den
Teilnehmenden weisungsbefugt und berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Dem Veranstalter bzw. den
Leitenden und Mitarbeitenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Der anmeldenden Person ist bekannt, dass hierfür
möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit
einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist. Sie
verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen
Formular (Freizeitpass) mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten, wenn die anmeldende Person dieses Formular ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig
ausgefüllt bei ihm einreicht.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder
Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht
beeinträchtigen oder sonst für die teilnehmenden Personen zumutbar sind. Druckfehler und Zeichenfehler sind
von der Leistungspflicht und der Haftung ausgenommen. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des
ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen
oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte
Reiseleistungen oder der für die betreffende Ferienfreizeit geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der
Veranstalter die anmeldende Person unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis
zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Die anmeldende Person ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Sie hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Ebenfalls kann die anmeldende Person eine
Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder
Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat die anmeldende Person mehr als den
hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene
Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden. Diese sind vom Veranstalter auf
Verlangen nachzuweisen. Leistungs- und Preisänderungen sind der anmeldenden Person klar und verständlich
mitzuteilen.

6. Teilnahme einer Ersatzperson

Die angemeldete Person kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch eine dritte Person ersetzen lassen,
sofern diese den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und der
Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Mit dem EC ist
abzuklären, ob eine Warteliste besteht. Personen der Warteliste sind vorrangig als Ersatzreisende einzusetzen.

7. Rücktritt der anmeldenden bzw. angemeldeten Person vor Reisebeginn

Die anmeldende bzw. angemeldete Person kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer
personensorgeberechtigten Person erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine
Rücktrittserklärung. Tritt die anmeldende bzw. angemeldete Person vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt
die angemeldete Person die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter folgende pauschale
Entschädigungen geltend machen:
a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli)
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 6 Tage vor Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage vor Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises
b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 35 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 6 Tage vor Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises
ab 2 Tage vor Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises
c) bei Reisen mit eigener Anreise und sonstige Reisen
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
ab 6 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage vor Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises
Der anmeldenden Person wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis freigestellt, dass dem Veranstalter
überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale
Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der anmeldenden bzw. der angemeldeten Person
verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Der anmeldenden Person ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Ferienfreizeiten, bei denen die Reisekosten
vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher
sein kann als der bezahlte Reisepreis.
Nimmt die teilnehmende Person einzelne Leistungen infolge späterer Anreise oder vorzeitiger Abreise wegen
Krankheit oder aus anderen, nicht vom EC zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
auf Minderung oder anteilige Rückerstattung. Ebenso werden nicht in Anspruch genommene Einzelleistungen
(z.B. Mahlzeiten) grundsätzlich nicht erstattet.
Ein Erlass der Teilnahme- oder Stornogebühren wegen Krankheit, Urlaub und anderen bei der angemeldeten
Person liegenden Gründen erfolgt grundsätzlich nicht.

8. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten,
a) wenn die anmeldende oder angemeldete Person die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihr
hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim
Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus
medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die
Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die betreffende
angemeldete Person, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn die angemeldete Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht an den vom Veranstalter
mitgeteilten Vorbereitungstagen teilnimmt (sofern vorgesehen).
d) wenn die anmeldende oder angemeldete Person ihre vertraglichen Pflichten nicht einhält,
insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird.
e) nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn eine geordnete oder sichere Durchführung der
Ferienfreizeit oder eine ausreichende Aufsichtsführung für die angemeldete Person oder die anderen
Teilnehmenden aufgrund persönlicher Umstände der angemeldeten Person nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl
für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. Die anmeldende Person ist dann berechtigt, die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, ihr eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche
der anmeldenden Person sind ausgeschlossen.

9. Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche
Anordnungen,
Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine
Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, die teilnehmende(n)
Person(en) zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die
anmeldende Person je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der anmeldenden Person zur Last.

10. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertretung können den
Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die teilnehmende Person die Durchführung
der Ferienfreizeit ungeachtet einer (mit Ausnahme besonders gravierender Fälle) Abmahnung der
Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden
der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann
oder wenn sich die teilnehmende Person ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten
für die vorzeitige Rückbeförderung der teilnehmenden Person nach einer Kündigung sowie weitere damit im
Zusammenhang anfallende Kosten werden der anmeldenden Person bzw. der/den personensorgeberechtigten
Person(en) in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

11. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist
der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht
schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch
vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Anmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen der
Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er
haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten
der Teilnehmenden verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der
Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

12. Versicherungen

Für die Teilnehmenden besteht während der Dauer der Ferienfreizeit eine Haftpflichtversicherung. Diese tritt
jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander
zufügen. Zudem besteht ein geringfügiger Unfallversicherungsschutz. Die Versicherungen gelten nur subsidiär
zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust
oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener
zusätzlicher Versicherungen (Privathaftpflicht, Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Auslandskrankenschutz,
Unfallversicherung etc.), um die mit der Anmeldung bzw. Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken
zu mindern.

13. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über geltende Pass- und
Visavorschriften zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft oder
die örtliche Ausländerbehörde. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie
die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern der Veranstalter dies nicht ausdrücklich
übernommen hat, die anmeldende Person selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für
unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten
und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

14. Obliegenheiten der anmeldenden und der teilnehmenden Person

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jede teilnehmende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu
deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter
mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von
der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der teilnehmenden Person gerechtfertigt
wird. Kommt eine teilnehmende Person dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihr oder der
anmeldenden Person Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und
zumutbar ist. Ansprüche der anmeldenden Person wegen Reisemängeln nach §§ 651 i bis j des Bürgerlichen
Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.

15. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die
Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt der anmeldenden Person auf Anfrage Auskunft, welche
ihrer Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecken oder die Weitergabe von
Daten an Dritte ohne Einwilligung der anmeldenden Person ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und
Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit gemäß § 6 Nr. 5 DSG-EKD dazu
beauftragt sind.

16. Bildrecht

Der Niedersächsische EC-Verband behält sich das Recht vor, Fotos und Videos von Teilnehmenden, die auf
Maßnahmen des Niedersächsischen EC-Verbandes erstellt wurden, in der Presse sowie den Publikationen und
Internetpräsenzen des EC-Verbandes zu veröffentlichen. Sollten die Teilnehmenden bzw. die
erziehungsberechtigte(n) Person(en) dem nicht oder nur teilweise zustimmen, kann ein entsprechender
schriftlicher Widerruf eingelegt werden.

17. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages oder dieser Anmelde- und
Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Gerichtsstand des Veranstalters ist Hannover.
Alle Ansprüche der teilnehmenden Personen gegenüber dem EC verjähren mit Ausnahme der Fälle des
Vorsatzes und bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hinsichtlich der
vertraglichen wie auch der außervertraglichen Haftung innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und
die teilnehmende Person von den Umständen, die den Anspruch gegen den EC begründen, Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.


Stand: 08.10.2025

Niedersächsischer Jugendverband Entschieden für Christus (EC) e.V.